Weggeldhebestellen im Oldenburger Land

Grundlegende Erläuterungen zu Weggeldhebestellen (nicht „Wegegeldhebestellen“… allerdings im Amt Wildeshausen: „Weggeldshebestellen“) im Großherzogtum Oldenburg sowie eingehende Informationen zu den Hebestellen im ehemaligen Amt Jever vermittelt Hildegard Duensing in ihrem Buch “Auf krummen Wegen durch das Jeverland”, das 1998 im Isensee Verlag Oldenburg erschienen ist.

Hier sollen weitere Lokalisierungen im Oldenburger Land vorgenommen und Informationen ergänzt werden.

Weggeldhebestellen wurden im Großherzogtum in Abschnitten (Concurrenzstrecken) von einer Meile (7420,5m) eingerichtet, dieses blieb so auch nach dem Wegfall der Meile als Streckenmaß im gesetzlichen Maß- und Gewichtssystem ab 1.1.1873.

Es wurden keine standardisierten Chausseehäuser o.ä. (wie z.B. in weiten Bereichen Preußens) gebaut. Die Hebestellen wurden grundsätzlich zur Pacht ausgeschrieben. Als Pächter konnte sich bewerben, wer ein Haus im Bereich der einzurichtenden Hebestelle hatte oder bauen wollte.

Im Jahr 1837 wurde dem Großherzog von seiner Regierung ein Vorschlag unterbreitet, der die Weggelderhebung landesweit regeln sollte.

Quelle: Landesarchiv-Staatsarchiv Oldenburg

Dieser Vorschlag wurde angenommen und im selben Jahr als Gesetz veröffentlicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wegegeld (im Jahr 1900 mit “e”!) für die Benutzung der Staatschausseen wurde im Großherzogtum Oldenburg bis zum 31.August 1900 erhoben. Amtsverbände und Gemeinden erhielten von da an auch keine Genehmigung mehr für die Erhebung von Wegegeld. Diese Körperschaften durften aber das bestehende Wegegeld weiter erheben, soweit die Erlaubnis dazu vor dem 1.September 1900 erteilt war.

Hierzu heißt es in “Das Öffentliche Recht der Gegenwart, Band14 – Das Staatsrecht im Großherzogtum Oldenburg -” von J.C.B. Mohr , 1911:

Hier eine Liste der 1868 vorhandenen Weggeldhebestellen als Abschrift aus: StaA Oldenburg, Best. 136, Nr. 13244:        1868